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Markenrecht Heilbronn

Oliver Reinhardt, LL.M.

Rechtsanwalt

Im Zukunftspark 4, Heilbronn

07131 2099 880
mail@reinhardt-legal.de

Beratung im Markenrecht bei:

• Markenrechtsstreitigkeiten
• Verfolgung / Abwehr einer Markenrechtsverletzung
• Markenrechtlichen Abmahnungen
• Markenlizenzen

07131 2099 880

Markenrecht im Überblick

1. Was ist eine Marke?

§ 3 Abs. 1. MarkenG (Art. 4 Gemeinschaftsmarkenverordnung „GMV“): Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion).

Wichtige Markenformen sind Wortmarken, Wort- und Bildmarken und reine Bildmarken.
Andere Schutzrechte (§ 5 MarkenG Geschäftliche Bezeichnungen):

Auch Unternehmenskennzeichen (Name bzw. Firma des Unternehmens) sind geschützt, ebenso wie Werktitel: Namen oder besonderen Bezeichnungen von z.B. Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke und auch Computersoftware (h.M.).

2. Welchen wirtschaftlichen Wert besitzen Marken?

Marken stellen wesentlichen Teil des Unternehmenswertes dar (wertvollste Marken nach www.interbrand.com für 2021):

Apple 408,3 Milliarden US$ (in 2013 noch 98,316 Mrd US$)
……….
Mercedes Benz 50,9 Milliarden (wertvollste Marke eines deutschen Unternehmens – Platz 8 weltweit; in 2013 noch US$ 31,904 Mrd US$)

Marken können übertragen und lizenziert werden.

3. Wie entsteht Markenschutz?

• durch Registrierung, etwa beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) oder dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM in Alicante).
• aufgrund Benutzung einer Marke (Verkehrsgeltung)
• aufgrund notorischer Bekanntheit

Sonderfall Geschäftliche Bezeichnungen: Hier entsteht Schutz durch und im Umfang der tatsächlichen Benutzung

3.1. Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen

Eine Marke muss für bestimmte Waren- und Dienstleistungen angemeldet werden. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, in welchen die Marke zur Eintragung gebracht wird, bestimmt für welche Produkte und Geschäftsfelder Markenschutz beansprucht werden kann.

Beispiele für Waren: Bekleidung (Klasse 25); Möbel (Klasse 20).
Beispiele für Diensleistungen: Ausbildung (Klasse 41); Designer (Klasse 42).

NB: Im Gegensatz zu den anderen gewerblichen Schutzrechten (z.B. Patent) ist der Markenschutz gegen Zahlung entsprechender Gebühren um jeweils zehn Jahre beliebig oft verlängerbar.

NB: Durch die Markeneintragung in das deutsche Markenregister besteht Markenschutz nur (dafür aber im gesamten) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

3.2 Voraussetzungen für die Eintragung

Das DPMA prüft bei der Markenanmeldung lediglich das Bestehen absoluter Schutzhindernisse (keine Prüfung ob die Marke Schutzrechte Dritter verletzt). Die zugrundezulegenden Beurteilungskriterien ergeben sich aus den Vorschriften des Markengesetzes und Gerichtsentscheidungen.

Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen. Absolute Schutzhindernisse sind z.B.:

  • fehlende Unterscheidungskraft („super, extra, genial“ – für diverse Waren oder Dienstleisungen)
  • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben (Angaben, die Produkt lediglich nach Art, Beschaffenheit oder sonstigen Eigenschaften und Merkmalen beschreiben)
  • ersichtliche Irreführungsgefahr
  • Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung
  • in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen

Praxisrelevant sind v.a. Unterscheidungskraft und Prüfung, ob eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe vorliegt. Wichtiger Grundsatz:

Die Marke muss mit Blick auf die vom Anmelder zur Kennzeichnung vorgesehenen Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden. Beispiel: „Tisch“ für Computer oder Kinderfahrräder schutzfähig; nicht jedoch für entsprechende Möbel (da die Bezeichnung insoweit als beschreibende Angabe für die Mitbewerber zur ungehinderten Verwendung freizuhalten ist).

NB: Markenrechtsverstöße können nur bei einem Handeln im geschäftlichen Verkehr geltend gemacht werden. Seit einigen Jahren häufige Thematik bei eBay-Verkäufen (strittiger Punkt regelmäßig, ob der als Privatverkäufer registrierte Verkäufer, u.a. anhand der Anzahl der Verkäufe und Art der Kaufsachen, noch privater Verkäufer im rechtlichen Sinne oder bereits gewerblich tätig ist).

4. Was kann ein Dritter mit älterem Kennzeichenrecht gegen die eingetragene Marke unternehmen?

Der Inhaber eines prioritätsälteren Zeichens muss aktiv werden. Die Löschung einer Marke kann im Widerspruchs- oder Klageverfahren erfolgen (Relative Schutzhindernisse). Wenn demnach z.B. eine identische Marke in der gleichen Waren- oder Dienstleistungsklasse angemeldet wird, kann der Inhaber der älteren Marke hiergegen vorgehen und die Löschung der jüngeren Marke verlangen.

In der Praxis am häufigsten wird das Löschungsbegehren im Klageweg gestützt auf Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke oder einer durch Benutzung erworbenen älteren geschäftlichen Bezeichnung.
Wichtig: Zwischen allen Kennzeichenrechten gilt der Grundsatz der Priorität. Kurz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Insbesondere zur Vermeidung von Verletzungen älterer Marken ist der Markenanmelder deshalb dazu gehalten, vor Anmeldung eine Markenrecherche anzustellen. Diese sollte sich nicht nur auf identische Marken erstrecken, sondern auch auf ältere Marken bzw. ältere sonstige Kennzeichenrechte im Ähnlichkeitsbereich.

5. Nach welchen Kriterien prüft das Markenamt bzw. ein Gericht die Verwechslungsgefahr?

Die Verwechslungsgefahr mit älteren Kennzeichenrechten wird anhand der Wechselwirkung dreier Kriterien bestimmt.

– Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung der Waren oder Dienstleistungen.

– Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen

• klanglich
• bildlich/schriftbildlich
• begrifflich

Beispiel: Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand des klanglichen und des schriftbildlichen Eindrucks sowie des Sinngehalts zu ermitteln, wobei für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht genügen kann.

– Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Schwächung der Kennzeichnungskraft etwa durch Verwendung beschreibender Angaben bzw. durch in Benutzung befindliche Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarten Branchen oder Waren.

Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass eine Wechselwirkung besteht zwischen den Faktoren der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

6. Weitere Rechte des Markeninhabers im Verletzungsfall

Die Löschung zu betreiben ist das Mittel der Wahl, um gegen die eingetragene Verletzermarke vorzugehen. In der Praxis wird dies flankiert durch weitere rechtliche Schritte, insbesondere mit dem Antrag, dem Verletzer zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die identische oder verwechslungsfähige Marke

  • auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
  • unter ihr Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen,
  • unter ihr Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
  • unter ihr Waren einzuführen oder auszuführen, oder
  • diese in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

Daneben stehen im Verletzungsfall dem Markeninhaber weitere Ansprüche zu, insbesondere auf:

  • Schadenersatz (erlittener Schaden, Abschöpfung Verletzergewinn oder Lizenzanalogie)
  • Vernichtung- und Rückruf,
  • Auskunft über Ausmaß, Herkunft und Vertriebswege markenverletzender Produkte,
  • Beschlagnahme markenverletzender Ware durch die Zollbehörde.

Domainrecht

1. Welchen Stellenwert haben Domains?

Vereinfacht dargestellt, müsste ein Internetnutzer ohne die „Erfindung“ des heute verwendeten Domainnamensystems (z.B. „amazon.de“), um gewünschte Inhalte über das Internet abzurufen, eine lange numerische Ziffernfolge ( IP-Adresse) eingeben (wie dies tatsächlich zu Anfangszeiten des Internets praktiziert wurde). Die Einführung von Domainnamen im heute bekannten Sinne ermöglichten demnach eine einfache Nutzung des Internets.

Die Bedeutung einer Domain von der reinen (technischen) Adressfunktion verschiebt sich aber zunehmend zu einem wertvollen immateriellen Gut. So soll etwa Amazon in 2020 allein in Deutschland einen Umsatz von rund 30 Milliarden Euro erzielt haben (in 2013 waren es lediglich rund 7 Milliarden Euro).

2. Wichtige Grundlagen

Um einen Domainnamen zu erwerben, ist es erforderlich diesen registrieren zu lassen. Selbstredend kann jeder Domainname (Top-Level und Second-Level Domain identisch) nur einmal vergeben werden. Die Zuständigkeit der Registrierungsstelle hängt von der Top Level Domain ab; Beispiel für .de-Domains ist die DENIC e.G. zuständig. Die DENIC vergibt die Second Level Domains nach dem Prinzip „first come, first serve“. Um eine Domain zu registrieren, muss der Anmelder mit der DENIC einen Vertrag schließen.

3. Domains im Verwechslungsprozess

Domains dürfen genauso wie Marken oder Geschäftsbezeichnungen keine fremden Rechte verletzten.
Wohl die überwiegende Zahl der Gerichtsentscheidungen zu Domainkonflikten, betrifft die Frage, ob aus einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung Rechte gegen den Inhaber/Nutzer einer verwechslungsfähigen Domain hergeleitet werden können.

Die anzuwendenden Grundsätze zur Verwechslungsfähigkeit sind nach herrschender Meinung mit dem bestehenden Markenrecht beschriebenen.

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