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Anwalt Urheberrecht Heilbronn

Oliver Reinhardt, LL.M.

Rechtsanwalt

Im Zukunftspark 4, Heilbronn

07131 2099 880
mail@reinhardt-legal.de

Beratung im Urheberrecht bei:

• Urheberrechtsstreitigkeiten
• Verfolgung / Abwehr einer Urheberrechtsverletzung
• Urheberrechtliche Abmahnungen
• Urheberrechtslizenzen

+ Abmahnung wegen Filesharing in
Internettauschbörsen

+ Abmahnung wegen unerlaubter
Fotonutzung
im Internet

07131 2099 880

Urheberrecht in der Beratungspraxis

Kanzlei Reinhardt – Anwalt Heilbronn
Oliver Reinhardt, LL.M.
Rechtsanwalt

Bis vor 2 Jahrzehnten war das Urheberrecht noch eine rechtliche Exotenmaterie und „wahren“ Künstlern vorbehalten. Also vornehmlich Musikern, Schriftstellern, Filmschaffenden oder bildenden Künstlern.

Dies änderte sich mit dem Beginn des Computerzeitalters, in dessen Zuge z.B. auch Software durch neue Rechtsvorschriften in den Schutzbereich des Urheberrechts einbezogen wurde.

Mit Aufkommen des Internets explodierten dann die urheberrechtsrelevanten Sachverhalte. Fotos, etwa von Herstellern, wurden für die eigene Webseite verwendet, Stadtpläne/Kartenausschnitte einbezogen, Online-Videos mit Musik unterlegt, dies wurde hier, jenes dort gepostet und geshared. All dies hat urheberrechtliche Relevanz.

Mit der Einführung neuer Technologien war schließlich das Filesharing aus der Taufe gehoben. Filesharing in Internet-Tauschbörsen (auch peer-to-peer Netzwerke genannt), wurde v.a. unter Jugendlichen und Kindern zum Volkssport, betrieben vom Kinderzimmer aus, mit in der Regel ahnungslosen Eltern, auf welche der Internetanschluss angemeldet ist. Fleißig getauscht wurden über Filesharingnetzwerke Alben, Musiktitel, Hörbücher, Computerspiele oder Software. In den letzten 15 Jahren sind Millionen von Abmahnungen wegen Filesharing, gestützt auf Urheberrechtsverletzung, versendet worden, so dass viele Haushalte mit dem Urheberrecht und seinen Tücken Bekanntschaft geschlossen haben.

Soweit Privatpersonen vom Urheberrecht betroffen sind, hat es in der Regel einen Internetbezug.

Anders ist es bei Unternehmen oder Designern. Häufig liegen im unternehmerischen Bereich vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien vor. War die Grafik nur für den Internetauftritt bestimmt oder auch für den Messekatalog oder wer besitzt bei einer Zusammenarbeit Rechte an welchem Arbeitsergebnis. Dies sind Streitpunkte, die typisch für unternehmerische Sachverhalte sind. Nach wie vor gibt es auch verstärkt Streit um die Nutzung von Videos und Fotos, v.a. im Internet.

Das Urheberrecht im Überblick

I. Was schützt das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG), sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung aufweisen (§ 2 Abs. 2 UrhG).

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 Abs. 1 UrhG insbesondere:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

II. Wie entsteht das Urheberrecht?

Das Recht des Urhebers entsteht mit der Schöpfung eines Werkes. Für das Entstehen oder das Bestehen des Urheberrechts sind keine Anmeldung und kein staatlicher Verleihungsakt, wie etwa bei den technischen Schutzrechten (Patenten etc.), erforderlich.

Es muss sich um eine persönliche geistige Schöpfung handeln (kein Zufallsprodukt – kein rein handwerkliches Allerweltsprodukt). Hier wäre dann ein Schutz auf anderer Grundlage in Erwägung zu ziehen, etwa durch Eintragung eines Geschmacksmusters – z.B. für Möbel, Kleidung.

Dazu muss das Werk eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Das Kriterium der „Schöpfungshöhe“ erfordert, dass das Werk ein gewisses Maß an ästhetischer Wirkung aufweist und richtet sich auch nach der Werkart. Bei Computerprogrammen ist z.B. die Schöpfungshöhe abgesenkt (§69a Abs. 3 UrhG). Ebenso sind Lichtbilder (Fotos jeglicher Art) schutzfähig, obwohl sie mangels ausreichender Schöpfungshöhe keine Lichtbildwerke darstellen. Statt der schöpferischen Leistung wird auf die rein technische Leistung abgestellt (wobei nicht einmal besondere Fähigkeiten vorausgesetzt sind – Familienfotos). Für Lichtbilder gilt nach § 72 UrhG nur eine verkürzte Schutzdauer von 50 Jahren.

III. Welche grundlegenden Rechte hat der Urheber?

In § 15 ff. UrhG sind die Verwertungsrechte des Urhebers aufgeführt u.a.:

  • Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht
  • Vortrags-, Aufführungs-u. Vorführungsrecht und Senderecht
  • Recht der Wiedergabe durch Bild-u. Tonträger
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

III. Wie lange besteht das Urheberecht?

Das Urheberecht erlischt in der Regel 70 Jahre nach Tod des Urhebers (bei Lichtbildern nach 50 Jahren), bei Miturhebern 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden.

IV. Ist das Urheberrecht übertragbar?

Nein, das Urheberrecht ist (nach deutschem Recht) grundsätzlich nicht übertragbar. Eine Ausnahme bildet der Tod des Urhebers, dann erfolgt die Übertragung im Erbrechtswege.

V. Sind Nutzungs- und Verwertungsrechte dann immer beim Urheber?

Nein. § 31 UrhG – Einräumung von Nutzungsrechten (in der Praxis auch „Lizenz“ genannt) bestimmt:

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

VI. Sonderfall Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis

Erschafft z.B. ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit ein urheberrechtlich geschütztes Werk, gelten Sonderregelungen. Programmierer von Computerprogrammen gibt es mit § 69b UrhG eine weitere speziellere Regelung. Die Normen sprechen von Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis, im Zweifelsfall sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, was die jeweiligen Paragraphen damit meinen. Bei freien Mitarbeitern sind diese z.B. nicht anwendbar (deshalb schriftlich ausdrücklich die Rechteeinräumung vereinbaren).

Abmahnung Urheberrecht

Abmahnung wegen Filesharing in Tauschbörsen

Bei Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet wegen:

  • Filesharing in Tauschbörsen z.B. Film – Musik – Hörbuch – Computerspiel oder Software Downloads / Uploads, oder
  • Bild- und Fotonutzung / Nutzung eines Stadtplans bzw. Kartenausschnitts,

sollte zügig durch Einschaltung eines eigenen Anwalts gehandelt und nicht lang gewartet werden. Es ist ratsam, einen eigenen, im Urheberrecht tätigen, Anwalt einzuschalten, dies insbesondere, um umfassend und kompetent darüber beraten zu werden, ob und in welcher Form eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll und welche der vom gegnerischen Rechtsanwalt sonst noch behaupteten Ansprüche im Einzelfall von Substanz sind.

Bei Überschreitung der in der Abmahnung gesetzten Frist droht eine einstweilige Verfügung bzw. Klage auf Unterlassung des beanstandeten Verstoßes. Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden durch die gegnerische Kanzlei in der Regel noch die Abmahnkosten (Rechtsanwaltsgebühren), Auskunft sowie Schadensersatzersatz gefordert.

Bei Erhalt einer Abmahnung gilt es teils rechtlich anspruchsvolle Fragen des Urheberrechts zu klären, etwa Beweisfragen, Umfang der Haftung des blosen Anschlussinhabers sowie Grund und Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruches (im Urheberrecht oft im Wege der Lizenzanalogie berechnet).

Allgemeines zu Abmahnungen wegen Filesharing in Tauschbörsen

Seit rund 1 ½ Jahrzehnten mahnen insbesondere die großen Plattenlabels und Filmproduzenten wie Sony Music Entertainment Germany GmbH, Warner Music Group Germany Holding GmbH, EMI Music Germany GmbH & Co. KG oder Universal Music GmbH Urheberrechtsverletzungen im Internet durch sogenanntes Filesharing in Tauschbörsen massenhaft ab.

Besonders hervorgetan hatte und hat sich hierbei die Kanzlei Waldorf Frommer aus München. Mittlerweile hat sich die Kanzlei Waldorf Frommer in Frommer Rechtsanwälte unbenannt.

Hinzu kommen Abmahnungen wegen des unerlaubten Filesharings von geschützten Computerspielen, Hörbüchern, Filmen oder Software.

In der Regel versendet der Rechtsanwalt des Rechteinhabers ein vorgefertigtes standardisiertes Abmahnschreiben mit umfangreichen Rechtsprechungszitaten, welches weder auf die individuelle Fallgestaltung noch auf die für Rechteinhaber nachteilige Rechtslage bzw. Rechtsprechung eingeht.

Eine Aussage zu den Aussichten einer erfolgreichen Abwehr von Ansprüchen kann durch den eigenen Rechtsanwalt erst nach umfassender Kenntnis des individuellen Sachverhaltes getroffen werden.

Durch mehrfache Gesetzesänderungen in den vergangenen Jahren, wurde mittlerweile der Schutz des Abgemahnten deutlich erhöht. Die Zeiten jedenfalls, in denen die Abmahnindustrie den unbescholtenen Anschlussinhaber quasi automatisch, auf Unterlassung, Anwaltsgebühren und Schadensersatz in Anspruch nehmen konnte, auch wenn klar war, dass er den vorgeworfenen Verstoß gar nicht begangen hat, sind jedenfalls vorbei.

Abmahnung Anwalt Heilbronn wegen Filesharing in Tauschbörsen, Urheberrecht

Heilbronn, als Oberzentrum des Wirtschaftsraumes Region Heilbronn-Franken, liegt verkehrsgünstig an der A6 zwischen Waldorf / Sinsheim und Öhringen bzw. an der A 81 zwischen Ludwigsburg und Tauberbischofsheim.

Der Bezirk des LG Heilbronn erstreckt sich auf die AG-Bezirke Öhringen, Marbach Neckar, Brackenheim, Heilbronn, Besigheim, Vaihingen/Enz, Schwäbisch Hall und Künzelsau. Mosbach, Karlsruhe, Heidelberg, Stuttgart und Ellwangen sind umliegende LG-Bezirke.

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