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Anwalt Wettbewerbsrecht Heilbronn

Oliver Reinhardt, LL.M.

Rechtsanwalt

Im Zukunftspark 4,Heilbronn

07131 2099 880
mail@reinhardt-legal.de

Beratung im Wettbewerbsrecht bei:

• Verfolgung / Abwehr von Wettbewerbsrechtsverletzung
• Wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
• Know-how Schutz

07131 2099 880

Kanzlei Reinhardt – Anwalt Heilbronn
Oliver Reinhardt, LL.M.
Rechtsanwalt

Wettbewerbsrecht (Abmahnung / Unterlassungserklärung / einstweilige Verfügung)

Eine zentrale Bedeutung im Konkurrenzkampf zwischen Unternehmern kommt dem Wettbewerbsrecht zu. Wichtigste Rechtsquelle des Wettbewerbsrechts ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Ansprüche sind regelmäßig auf Auskunft, Unterlassung und Schadensersatz gerichtet.

Seit Jahren berate ich als Rechtsanwalt Unternehmen und Selbständige bei wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen. Dies betrifft etwa die Abwehr vermeintlicher Ansprüche von Mitbewerbern, andererseits auch die Durchsetzung eigener rechtlicher Interessen bei unlauterem Verhalten von Konkurrenten.

Im Zuge der Globalisierung gewinnt auch das internationale und europäische Wettbewerbsrecht (EU-Wettbewerbsrecht) verstärkt an Bedeutung. Denn nicht selten, gehäuft bei Internet bezogenen Wettbewerbsverletzungen, befindet sich der Verletzer im Ausland oder die unlautere Wettbewerbshandlung / Wettbewerbsverstoß bzw. der Verletzungserfolg erstreckt sich über mehrere Länder.

Das europäische – EU Wettbewerbsrecht gewinnt für Anwalt und Unternehmen auch über die Umsetzung von EU-Richtlinien ins deutsche Recht zunehmend an Bedeutung.

Wettbewerbsrecht Heilbronn

UWG und Unternehmensrecht

Ein Fokus meiner wirtschaftsrechtlichen Beratung liegt auf der Beratung im Gebiet der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (Betriebsgeheimnis / Geschäftsgeheimnis / Unternehmensgeheimnis / Know-how Schutz).

Wiederkehrende Konstellationen sind der Know-how Abfluss im Rahmen einer Kooperation, Entwicklungspartnerschaft / Joint Venture, eines Angebotsverfahren, eines Vertriebsverhältnisses, oder im Rahmen einer Due Diligence.

Manchmal bedarf es ebenso rechtlicher Mechanismen zum Schutz und der effektiven Durchsetzung gegen die Nutzung und Weitergabe des technischen (etwa Konstruktionspläne) und kaufmännischen (etwa Kundenlisten) Know-hows durch Mitarbeiter, Geschäftsführer, ehemalige Handelsvertreter, Vertragshändler oder ausgeschiedene Gesellschafter. Ein gängiger Schutzmechanismus stellt ein Wettbewerbsverbot dar, oft in Zusammenhang mit einer Vertragsstrafe bei Zuwiderhandeln. Ein Wettbewerbsverbot sollte durch einen Anwalt entworfen bzw. überprüft werden. Denn die Rechtsprechung beurteilt Wettbewerbsverbote sehr restriktiv, was ungewollte Konsequenzen nach sich ziehen kann, insbesondere bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten.

Ein weiterer Fokus liegt auf der Beratung zum Schutz gegen Nachbildung von Waren und Dienstleistungen (Nachahmung von Produkten / Produktpiraterie).

Internet (IT-Recht / Onlinerecht) und Wettbewerbsrecht

Im Internet ist ein vermeintlich „unlauterer Wettbewerb“ regelmäßig ohne weiteres detektierbar, so dass die Zahl der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen auch aus diesem Grunde in den letzten Jahren stark gestiegen ist. IT-Recht / Onlinerecht und Wettbewerbsrecht überschneiden sich zunehmend. Hinzu kommt, dass das Internet zahlreiche neue, zum Teil noch im Fluss befindliche, wettbewerbsrechtliche Fragen aufwirft. Vor allem Onlineshop / Webshop – Betreibern ist anzuraten, durch einen Anwalt auch eine entsprechende Prüfung auf wettbewerbsrechtliche Implikationen ihrer Unternehmung vornehmen zu lassen.

Abmahnung / Rechtsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

Mittel der Wahl im Wettbewerbsrecht ist zunächst die außergerichtliche Abmahnung des Wettbewerbsverstoßes (regelmäßig mit beigefügter strafbewehrter Unterlassungserklärung). Zur Erstellung bzw. Prüfung bei Erhalt eines Abmahnschreibens ist die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt ratsam. Neben Abmahnungen durch Mitbewerber kann es auch zu einer Abmahnung durch einen so genannten Verbraucherverband kommen.

Zunächst gilt es zu prüfen, ob das gerügte Verhalten überhaupt als „unlauterer Wettbewerb“ einzustufen ist. Nicht selten ist dann gerade im Wettbewerbsrecht das was im Rahmen einer (strafbewehrten) wettbewerbsrechtlichen Abmahnung / Unterlassungserklärung gefordert wird, rechtlich nicht haltbar, da zu unbestimmt und/oder zu umfassend.

Vorsicht, wer vorschnell eine (evtl. auslegungsfähige bzw. zu weit reichende) Unterlassungserklärung abgibt, bindet sich grundsätzlich hieran. In ungünstigen Fällen können hierdurch auch schwierige (kostspielige) Abgrenzungsfragen auftreten, ob eine nur ähnliche Handlung von einem Gericht später nicht als inhaltsgleiche „Verletzungshandlung“ eingestuft wird und die Vertragsstrafe auslösen.

Nicht selten sind im Wettbewerbsrecht auch die geforderten Anwaltsgebühren durch den Rechtsanwalt der Gegenseite überzogen und die geforderte Vertragsstrafe bei Zuwiderhandeln überhöht. Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung ist somit die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt empfehlenswert.

In der Regel schließt sich bei Nichtzustandekommen einer außergerichtlichen Einigung auf die Abmahnung hin im Wettbewerbsrecht ein Verfügungsverfahren an und in vielen Fällen beendet das einstweilige Verfügungsverfahren (evtl. inkl. Abschlussschreiben / Abschlusserklärung) die wettbewerbsrechtliche Streitigkeit, so dass es im Wettbewerbsrecht häufig erst gar nicht zu einer Klage, welche regelmäßig auch auf Auskunft – Auskunftsklage – und Schadensersatz gerichtet ist, kommt.


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Rechtsanwalt Heilbronn Wettbewerbsrecht

Oliver Reinhardt